Grundstücke, Gebäude und Bauwerke prüfen und die korrekte Steuergrundlage bestimmen.
Wir vergleichen die Immobiliensteuererklärung mit Anlagenverzeichnis und technischen Unterlagen. Wir prüfen die Klassifizierung, berechnen mögliche Korrekturen und unterstützen bei Fragen der Gemeinde oder bei Immobilientransaktionen.
Immobiliensteuer in Polen: Vermögen richtig einordnen
Bei der polnischen Immobiliensteuer entscheidet nicht allein der Wert einer Investition. Grundstücke, Gebäude und bestimmte Bauwerke werden unterschiedlich besteuert. Wir vergleichen Steuererklärungen mit dem Anlagenverzeichnis und den technischen Unterlagen, prüfen die Bemessungsgrundlage und klären, ob eine Berichtigung oder ein Erstattungsantrag sinnvoll ist.
Für Unternehmen aus Deutschland und Österreich ist dabei wichtig: Die polnische Immobiliensteuer (podatek od nieruchomości) folgt eigenen Regeln. Ein im Heimatland verwendetes Bewertungsschema lässt sich nicht auf einen polnischen Produktionsstandort übertragen.
Wann sich eine Überprüfung lohnt
- Auf Ihrem Betriebsgelände stehen technische Anlagen, Tanks, Silos oder Maschinenfundamente.
- Das Anlagenverzeichnis wurde verändert, die Steuererklärung aber unverändert fortgeschrieben.
- Die seit 2025 geltenden Definitionen von Gebäuden und Bauwerken wurden noch nicht vollständig geprüft.
- Die Gemeinde stellt Ihre Einordnung oder die angesetzte Bemessungsgrundlage infrage.
- Sie kaufen oder verkaufen eine Immobilie und benötigen Klarheit über Umsatzsteuer und die polnische Rechtsgeschäftsteuer PCC.
Vom Anlagenverzeichnis zur Steuererklärung
Eine buchhalterische Bezeichnung reicht für die steuerliche Einordnung häufig nicht aus. Wir prüfen, welche Funktion ein Objekt erfüllt, wie es errichtet wurde und welche technischen Bestandteile zusammengehören. Bei komplexen Anlagen stimmen wir diese Fragen mit den Personen ab, die die technische Dokumentation kennen.
Danach vergleichen wir die bisherige Besteuerung mit den gesetzlichen Kategorien. Bei Gebäuden und Grundstücken spielen insbesondere die maßgebliche Fläche und Nutzung eine Rolle; bei steuerpflichtigen Bauwerken ist die gesetzlich bestimmte Wertgrundlage entscheidend. Die von der Gemeinde beschlossenen Sätze müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Eine andere Einordnung ist deshalb erst nach einer konkreten Vergleichsrechnung als Vorteil oder Risiko zu bewerten.
Was die neuen Definitionen ändern
Seit 2025 enthält das polnische Gesetz über lokale Steuern und Abgaben eigene Definitionen von Gebäuden und Bauwerken. Bei Anlagen und technischen Einrichtungen ist zu prüfen, ob das gesamte Objekt oder nur ein baulicher Teil unter eine gesetzliche Kategorie fällt. Eine Anlage wird nicht allein deshalb gesondert steuerpflichtig, weil sie sich innerhalb eines Gebäudes befindet.
Wir analysieren die betroffenen Wirtschaftsgüter und dokumentieren die gewählte Einordnung. Ergibt sich eine mögliche Überzahlung, prüfen wir die Voraussetzungen, Fristen und Nachweise für eine Berichtigung und Erstattung. Ergibt sich eine Unterzahlung, erläutern wir die Folgen und mögliche Schritte zur Bereinigung.
Immobilienkauf: Umsatzsteuer oder PCC?
Bei einer Transaktion prüfen wir gesondert, ob Umsatzsteuer anfällt, eine Befreiung greift oder PCC zu berücksichtigen ist. Dazu gehören die Nutzungsgeschichte des Gebäudes, frühere Aufwendungen, mögliche Optionen zur Besteuerung und der Vorsteuerabzug beim Erwerber. Diese Fragen sollten vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden, nicht erst bei der nächsten Steuererklärung.
Für grenzüberschreitende Investitionen verbinden wir diese Prüfung mit unserer Beratung zur Umsatzsteuer in Polen und zum internationalen Steuerrecht.
Unser Vorgehen
- Wir legen gemeinsam fest, welche Grundstücke, Gebäude und Anlagen geprüft werden.
- Wir sichten Erklärungen, Anlagenverzeichnisse und technische Unterlagen und klären fehlende Informationen.
- Sie erhalten eine nachvollziehbare Einordnung, eine Berechnung der Auswirkungen und eine Empfehlung.
- Wir unterstützen bei Berichtigungen, Erstattungsanträgen und Auseinandersetzungen mit der Gemeinde.
Für eine erste Einschätzung genügen die Art des Standorts, die betroffenen Objekte und der Anlass Ihrer Anfrage. Größere technische Unterlagen stimmen wir im nächsten Schritt mit Ihnen ab.
Besprechen Sie Ihre Frage mit uns
Schildern Sie kurz den Sachverhalt und nennen Sie gegebenenfalls eine laufende Frist. Wir stimmen die nächsten Schritte mit Ihnen ab.
